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Diebstahl geringwertiger Sachen: Kündigung einzelfallbedingt zur Einhaltung von Arbeitskleidungsvorschriften

Nimmt eine an der Frischebedienungstheke eines Warenhauses beschäftigte Arbeitnehmerin aus der Verkaufsauslage in einer anderen Abteilung zwei Haarspangen im Wert von 1,99 EUR ohne Bezahlung an sich, um die dienstlich vorgeschriebene Kopfbedeckung (Arbeitshaube) zu befestigen, so rechtfertigt dies nicht den Ausspruch der Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn die Dienstkleidung nicht ohnehin vom Arbeitgeber zu stellen ist.

Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, der Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gestellt, so erfasst dieser sogenannte Schleppnetzantrag als weiteren Beendigungstatbestand auch eine Befristung, die zu einem späteren Datum als die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.

Hinweis: Im Regelfall zieht ein Diebstahl am Arbeitsplatz stets eine fristlose Kündigung nach sich. Allerdings gilt es stets, den konkreten Einzelfall zu betrachten, eine rechtliche Überprüfung durch einen Rechtsanwalt kann sich daher lohnen.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2009)

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