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Wirksamkeit einer Kündigung: Mitteilungspflicht des Kündigungsgrundes gegenüber Betriebsrat

In einem Kündigungsschutzprozess dürfen Kündigungsgründe nur dann Verwertung finden, wenn diese bereits vor dem Ausspruch der Kündigung dem Betriebsrat gegenüber mitgeteilt wurden. Dann können die Gründe im Rahmen eines solchen Prozesses gegebenenfalls auch weiter erläutert werden. Dies gilt jedoch nur, solange keine wesentlichen Änderungen des Vorbringens eintreten und sich die Erklärungen an den bereits mitgeteilten Sachverhalt anschließen. Ausgeschlossen ist also das Vortragen komplett neuer Tatsachen, welche bislang noch nicht im Rahmen des Prozesses eingeflossen sind.

Die Rechtfertigung des Auflösungsantrags durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dabei sind im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes strenge Anforderungen zu stellen. Die vom darlegungspflichtigen Arbeitgeber vorzutragenden Tatsachen müssen das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer betreffen.

Das Nichteingehen eines Prozessarbeitsverhältnisses stellt, unabhängig von einem nicht gestellten Weiterbeschäftigungsantrag des Arbeitnehmers, nicht zwingend einen Grund für die Unzumutbarkeit einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses dar, denn das Arbeitsverhältnis bleibt für die Dauer der Fortsetzung des Prozesses mit den vorwiegend verhaltensbedingten Gründen für die Kündigung belastet.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2009)

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