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Außerordentliche Kündigung: Prognoseprinzip - Vertrauensgrundsatz des Arbeitgebers in weitere Vertragspflichtverletzungen des Arbeitnehmers

Sinn und Zweck einer außerordentlichen Kündigung liegen nicht darin, eine Pfichtverletzung des Arbeitsvertrags zu rügen. Das Instrument der außerordentlichen Kündigung dient vielmehr der Vermeidung des Risikos von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Insoweit gilt des sogenannte "Prognoseprinzip". Demnach ist  abzuwägen, ob gegebenenfalls auf eine Abmahnung verzichtet werden kann. Ein Verzicht kommt jedoch dann nicht in Frage, wenn eine der Kündigung vorgeschaltete Abmahnung das Arbeitgeberinteresse auf ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben seitens des Arbeitnehmers erreichen kann. Soweit der Arbeitgeber sein Vertrauen zum Arbeitnehmer als beeinträchtigt ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass auch gestörtes Vertrauen wiedergewonnen werden kann. Dies ist gerade durch den Ausspruch einer Abmahnung möglich, so dass der Arbeitnehmer seine Eignung und Zuverlässigkeit für die ihm obliegenden Arbeiten dauerhaft unter Beweis stellen kann.

Hinweis: Bei einer Kündigung muss schnell gehandelt werden. Möglichst ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte prüfen, ob die Kündigung zulässig war. Falls nicht, müssen innerhalb von drei Wochen entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Ansonsten ist die Klagefrist verstrichen.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2009)

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