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Begrenzung des Kindesunterhalts: Freistellungsvereinbarung nicht zwangsläufig unter gesetzlichem Satz

Eltern haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Verhältnis zueinander über die von ihnen an ihre Kinder zu leistenden Unterhaltsbeträge vertraglich zu verständigen. Dies geschieht im Rahmen einer sogenannten Freistellungsvereinbarung. Dabei ist es auch möglich, grundsätzlich eines der Elternteile wirksam von Barunterhaltsleistungen teilweise oder auch vollständig freizustellen. Außerdem kann auch die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen vertraglich festgelegt werden.

Dem Wortlaut einer solchen Vereinbarung ist dann eine Freistellungsabrede jedoch nicht immer zu entnehmen. Dass die Parteien den Kindesunterhalt niedriger festlegten, als er der Einstufung nach dem Einkommen des Klägers nach der "Düsseldorfer Tabelle" entspräche, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Allein dass der Unterhalt auf einen Höchstbetrag begrenzt worden ist und damit ein höherer Unterhalt selbst bei entsprechend höherem Einkommen des Klägers ausgeschlossen worden ist, ergibt zwar eine Begrenzung der Unterhaltshöhe. Das besagt aber noch nicht, dass die Mutter sich dazu bereit erklären wollte, anstelle des Vaters als Unterhaltsverpflichteten den Differenzbetrag zum richtig festzusetzenden Unterhalt aus eigenen Mitteln aufzubringen.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2009)

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