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Ebay-Porsche für 5,50 EUR: Schadensersatzforderung des Käufers rechtsmissbräuchlich

Das Landgericht Koblenz hat am 18.03.2009 die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche des Beklagten im Internet für 5,50 EUR ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000 EUR abgewiesen.

Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000 EUR hatte, am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem Mindestgebot von 1 EUR zur Versteigerung an. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 EUR für das Fahrzeug abgegeben; als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100 EUR angegeben.

Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins und -orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 EUR an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 EUR. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist. Das Landgericht Koblenz hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung des Urteils hat das Gericht ausgeführt, zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 EUR wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.

Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Danach ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Nach der Urteilsbegründung ist im Wege einer Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten zu prüfen, ob die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich ist. Dies sei hier zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet den Verkäufer (hier: den Beklagten) treffe.

Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß; Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000 EUR. Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000 EUR beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 EUR oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 EUR das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum - regulären - Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde bei Anerkennung einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers dafür "belohnt", dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2009)

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