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Ferienwohnung: Im Zweifel Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht durch Prognose

Der Bundesfinanzhof geht bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung davon aus, dass Sie als Steuerpflichtiger die Absicht haben, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Das gilt auch dann, wenn Sie eine Ferienwohnung vermieten. Die Vermietung einer Ferienwohnung ist mit einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar, wenn Sie die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf ortsübliche Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermieten und nicht selbst nutzen. Dabei darf die ortsübliche Vermietungszeit - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht unterschritten werden. Wird diese lediglich um bis zu 15 % unterschritten, wird von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Einkünfteerzielungsabsicht  unterstellt.

Hinweis: Vermieten Sie allerdings eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste und können Sie die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht feststellen, ist die Vermietung der Ferienwohnung nicht mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit vergleichbar. In diesem Fall müssen Sie Ihre Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose gegenüber der Finanzbehörde nachweisen.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2009)

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