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Erstattung von Ausbildungskosten: Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel bei Vereinbarung von zu langer Bindungsdauer an Arbeitgeber

Wenn sich Arbeitnehmer neben ihrem Beruf fortbilden, haben in aller Regel nicht nur sie selbst, sondern auch der Arbeitgeber etwas davon. Daher werden nicht selten Vereinbarungen getroffen, dass der Arbeitgeber die Kosten ganz oder jedenfalls zum Teil übernimmt, der Arbeitnehmer diese aber für den Fall zurückzahlen muss, wenn er vor einer bestimmten Zeitdauer kündigt. 

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser dadurch nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch für den Arbeitgeber besteht dann nicht. 

Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen. 

Geklagt hatte eine Apothekenhelferin, deren früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur "Fachberaterin Dermokosmetik" vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsmaßnahme, und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden. Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung nicht stand.

Der Arbeitgeber durfte also den Ersatz der Weiterbildungskosten von der Arbeitnehmerin nicht verlangen und diese somit auch nicht vom Arbeitsentgelt abziehen. Der Betroffenen steht daher ein Rückzahlungsanspruch zu.


Quelle: BAG, Urt. v. 15.09.2009 - 3 AZR 173/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2009)

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