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Streikbegleitende "Flashmob-Aktion": Störung des Betriebsablaufs eines Einzelhandelsgeschäfts durch Gewerkschaftsmitglieder

Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige "Flashmob-Aktion" in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betriebsblockade.

Das Bundesarbeitsgericht wies daher, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu "Flashmob-Aktionen" im Einzelhandel untersagt werden sollte. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von "Pfennig-Artikeln" Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.

Hinweis: Auch wenn heutzutage derartige "Flashmob-Aktionen" vermehrt an der Tagesordnung und sie vielfach in entsprechenden Videos im Internet zu sehen sind, sollte doch im Zweifel davon Abstand genommen werden. In aller Regel sind solche Menschenansammlungen mit der nicht unerheblichen Störung Dritter verbunden, so dass bisweilen nicht nur zivil-, sondern sogar strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein können.


Quelle: BAG, Urt. v. 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2009)

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