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Parkberechtigung gut sichtbar platzieren: In Anwohnerparkzone ohne Parkausweis abgestelltes Fahrzeug kann abgeschleppt werden

Das Abschleppen eines ohne ausliegenden Parkausweis in einer Anwohnerparkzone abgestellten Fahrzeugs ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sich ohne zeitliche Verzögerung die Parkberechtigung nicht feststellen lässt. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer nicht zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann.

Das Abschleppen ist auch dann verhältnismäßig, wenn für das Fahrzeug tatsächlich ein Anwohnerparkausweis ausgestellt worden ist.

Hinweis: Egal, ob ein Anwohnerpark-, ein Behinderten- oder ein sonstiger spezieller Parkausweis Voraussetzung für das Parken auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen ist, die Ausweise müssen stets gut sichtbar im Fahrzeug platziert werden. Nachdem wohl zu oft in Rechtsstreitigkeiten die Ausrede kam, der Ausweis, Parkschein o.Ä. sei "heruntergefallen" und daher leider nicht mehr sichtbar gewesen, sind die Kontrolleure von Ordnungsamt und Polizei verstärkt dazu übergegangen, das Fahrzeug bzw. dessen Innenraum zu fotografieren, um einen entsprechenden Nachweis führen zu können.


Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.2009 - 5 A 1430/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2009)

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