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Auswahl ohne Anhörung: BGH weist Bestimmung eines Berufsbetreuers statt der Mutter als Verhinderungsbetreuerin zurück

Muss ein Mensch unter Betreuung gestellt werden, ist die Auswahl des Betreuers nie leicht. Eines jedoch ist gesetzlich vorgegeben: Gibt es einen Elternteil mit persönlicher Bindung zum Betroffenen und wird dieser Elternteil vom Betroffenen wiederholt als Wunschbetreuer benannt, können nur gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung des Elternteils entgegenstehen. Diese gewichtigen Gründe ordentlich festzustellen, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) unabdingbar.

Für die 1999 geborene Betroffene mit einer geistigen Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung war seit 2017 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet. Diese Betreuung wurde verlängert, und als Betreuer wurde der Vater bestellt. Als Verhinderungsbetreuer wurde ein Berufsbetreuer bestimmt, was nicht dem ausdrücklichen Wunsch der Frau entsprach, nur durch ihre Eltern betreut werden zu wollen. Die Mutter hielt das zuständige Landgericht jedoch für nicht geeignet, da gegen eine angemessene Betreuung deren soziale Fähigkeiten und psychische Verfassung sprächen. Daher wehrte sich deren Tochter gerichtlich gegen die Auswahl des Verhinderungsbetreuers.

Der BGH gab der Frau Recht. Die Auswahl war verfahrensfehlerhaft erfolgt. Vermeintlich ungeeignete Angehörige müssten stets die Möglichkeit erhalten, zu gerichtlichen Feststellungen Stellung zu beziehen - und ebendies war hier unterblieben. Grundsätzlich sollte bei der Auswahl dem Wunsch des Betroffenen Rechnung getragen werden - es sei denn, die Wunschperson ist ungeeignet. Erst nach einer entsprechenden Feststellung darf ein Berufsbetreuer statt des Wunschkandidaten aus der Familie benannt werden. Hier gab es dafür lediglich Anhaltspunkte und es sprach laut BGH gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Gericht die Eignung der Mutter in Zweifel zog, ohne sie angehört zu haben.

Hinweis: Das Gericht hätte hier ordentlicher prüfen bzw. begründen müssen, warum es dem Vater einen Berufsbetreuer als Verhinderungsbetreuer statt der Mutter zur Seite gestellt hat. Steht die ehrenamtliche Betreuung durch eine Mutter im Raum, müssen gewichtige Gründe gegen deren Bestellung sprechen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 24.09.2025 - XII ZB 513/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

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