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Angabe fiktiver Personalien: Wer nicht sachdienlich an der Fahrerermittlung mitwirkt, muss Fahrtenbuchauflage hinnehmen
Nach Geschwindigkeitsverstößen meint man allgemeinhin, dass ein Foto aussagekräftig genug sei, um den "Bleifuß" zu ermitteln. Doch immer wieder ist es an den Gerichten, zu bewerten, ob die behördlichen Ermittlungsversuche ausreichend waren und deren Anordnungen vor Justitia Bestand haben. So kam der Fahrzeughalter hier vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) zwar um Fahrverbot und Bußgeld herum, ohne Folgen blieb sein nicht sachdienliches Mitwirken aber nicht.
Mit dem auf den Fahrzeughalter zugelassenen Pkw wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten. Dieser Verkehrsverstoß hätte demnach ein Bußgeld von 260 EUR, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte "in Flensburg" zur Folge gehabt. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Mann als Fahrerin den Namen einer Frau, ein Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen jedoch nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung auch zugegeben. Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine "Fakeanschrift". Es bestand der Verdacht, dass Name und Adresse von dem Fahrzeughalter als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt wurden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Mann zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift. Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin die Führung eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Mann zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können. Er wehrte sich im Zuge einer Klage gegen diese Anordnung.
Die Klage gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, hatte vor dem VG keinen Erfolg. Weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt waren zur mündlichen Verhandlung erschienen. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe falscher Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert. Vielmehr habe er versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.
Hinweis: Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße "Briefkastenadresse" und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend an der Ermittlung des Fahrers mit. Weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde erübrigen sich dann.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 - 14 K 2411/24(aus: Ausgabe 01/2026)
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