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Uneinsichtiger Wiederholungstäter: Rechtmäßige Sicherstellung eines Motorrads bei Gefahr der Teilnahme an Straßenrennen

Obwohl sich ein Motorradfahrer nicht durch bereits gemachte Erfahrungen und entsprechende Warnschüsse nach illegalen Straßenrennen läutern ließ, wurde er bei der Beschlagnahmung seines PS-starken "Bocks" dann doch ziemlich empfindlich. Und da das Gesetz Eigentumsrechte sehr ernst nimmt, war es am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG) zu entscheiden, ob diese Maßnahme der Polizei rechtens war.

Was war passiert? Zwei Motorradfahrer waren mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf einer Landstraße unterwegs. Eine entgegenkommende Polizeistreife nahm die Verfolgung auf und stellte einen der Fahrer an einer Ampel, der zweite entkam. Bei der Überprüfung der Personalien stellten die Polizisten fest, dass der Fahrer bereits mit illegalen Rennen auffällig geworden war. Da sie befürchteten, dass das Fahrzeug für weitere Rennen benutzt werden würde, stellten sie das Motorrad - einst für Motorradrennen konstruiert und in der Lage, mit seinen 998 ccm Hubraum eine Höchstgeschwindigkeit von 285 km/h zu erreichen - vorsorglich sicher. Gegen die Sicherstellung ging der Betroffene vor Gericht.

Das VG entschied jedoch, dass die Sicherstellung durchaus rechtmäßig sei. Die Polizei hatte festgestellt, dass der Betroffene mehrfach an illegalen Rennen beteiligt war. Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Verhalten auch wiederholt werde - insbesondere sei das auch daraus herzuleiten, dass sich der Fahrer in der mündlichen Verhandlung gänzlich uneinsichtig zeigte und behauptete, dass die Polizei falsche Angaben über die Geschwindigkeit gemacht hätte und er sich nicht gefährdend verhalten habe. Da es keine Anhaltspunkte gebe, dass die erfahrenen Verkehrspolizisten eine Fehleinschätzung vorgenommen hatten, musste von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, so dass die Fortsetzung der Sicherstellung gerechtfertigt war.

Hinweis: Gerade von illegalen Straßenrennen geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus, weshalb der Gesetzgeber im Jahre 2017 den Straftatbestand des § 315d Strafgesetzbuch (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) eingeführt hat, nachdem das Landgericht Berlin einen Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen wegen Mordes verurteilt hatte, was der Bundesgerichtshof und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt haben. Der Straftatbestand solle die außerordentliche abstrakte Gefährlichkeit dieser Rennen erfassen.


Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 14.02.2023 - 4 K 692/22.NW
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2023)

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