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PKH bei ausländischem Wohnsitz: Gericht muss die Kaufkraft aus dem Ausland mit der hiesigen vergleichen

Auch wenn man im Ausland lebt, kann man für einen deutschen Rechtsstreit in Deutschland Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen - ein Fall, der besonders in den Grenzregionen besonders häufig auftritt, wie hier beim Familiengericht in Konstanz anlässlich einer dort durchzuführenden Scheidung - der Mann lebte in der Schweiz. In der Schweiz sind zwar die Einkünfte höher, aber auch die Lebenshaltungskosten. Deshalb rügte der Mann zu Recht, dass bei seiner Berechnung die deutschen "Freibeträge" nach § 115 Zivilprozessordnung nicht passen. Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

Das OLG verglich dafür beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) das Preisniveau der Privathaushalte in Deutschland und der Schweiz. Die knapp 1.500 EUR, die der Mann netto nach Abzug aller relevanten Kosten zur Verfügung hatte, entsprachen in Deutschland demnach einer Kaufkraft von lediglich 945 EUR. Ausgehend von diesen 945 EUR wurde ihm dann für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Hinweis: Vor dem Familiengericht heißt es "VKH", diese ist aber inhaltlich identisch mit der "PKH" für Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.05.2022 - 18 WF 32/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2022)

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