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Baunutzungsrechtliche Sondergebiete: Sylt und Norderney dürfen Quoten von Dauer- und Ferienwohnungen vorgeben

Die deutschen Nordseeinseln müssen aufpassen, dass genügend bezahlbarer Wohnraum für Personen, die keine Feriengäste sind, gebaut wird. Und das ist mit sogenannten "baunutzungsrechtlichen Sondergebieten" offensichtlich möglich.

In dem Fall ging es um Bebauungspläne auf den Inseln Sylt und Norderney. Auf beiden Inseln wurden Sondergebiete festgesetzt, für die verlangt wurde, in Gebäuden jedenfalls eine Wohnung pro Gebäude zur dauerhaften Wohnnutzung nachzuweisen. Auf Norderney wurde zusätzlich die Anzahl der Ferienappartements auf zwei pro Wohngebäude begrenzt.

Dagegen wandten sich zwei Eigentümer von Eigentumswohnungen, die ihre Wohnungen als Ferienwohnungen nutzen wollten. Doch das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Gemeinden durchaus Sondergebiete festsetzen dürfen, die baulich eine Quote zur ständigen Wohn- und Feriennutzung in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen. Beide Satzungen waren daher rechtmäßig erlassen worden.

Hinweis: Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung in Feriengebieten muss also sichergestellt werden, ob diese überhaupt für die Vermietung als Ferienwohnung zugelassen ist.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 und 4 CN 6.17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2017)

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