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Motorradfahrten nicht ersatzfähig : Schadensbedingter Nutzungsersatz nur bei erwerbswirtschaftlicher Fahrzeugverwendung

Wird ein Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall beschädigt, besteht für den Halter des betreffenden Fahrzeugs grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Nutzungsausfall entsteht. Dies gilt typischerweise für die Zeitspanne, in der das Fahrzeug in der Werkstatt steht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestätigt. Im konkreten Fall begehrte der Kläger Nutzungsausfall für 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die von einem Sachverständigen geschätzte Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen wurde überschritten, weil ein Ersatzteil aus Japan beschafft werden musste und das Motorrad danach wegen einer Handverletzung nicht genutzt werden konnte. Zudem führte der Motorradfahrer aus, dass er zwar auch über einen Pkw verfüge; es sei aber als im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt sein Hobby, mit dem Motorrad zu fahren, um einerseits Vergnügungsfahrten zu machen und um "seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen".

Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Ein Nutzungsersatz komme nur für eine erwerbswirtschaftliche Verwendung des betreffenden Fahrzeugs in Betracht. Anders als bei einem für den täglichen Gebrauch benutzbaren Pkw sei die Benutzbarkeit des Motorrads zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfähigen Wert dar.


Quelle: BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - VI ZA 40/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2012)

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