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Verheiratetes Kind: Elterliche Unterhaltspflicht nur dann, wenn Einkommen des Ehepartners nicht ausreicht

Eltern eines Kindes haben auch nach dessen Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind jünger als 27 Jahre ist und z.B. eine Berufsausbildung absolviert. Dieser Grundsatz ändert sich jedoch, wenn das Kind heiratet - so der Bundesfinanzhof.

Dann sind nicht länger die Eltern für den Lebensunterhalt ihres Kindes zuständig, sondern in erster Linie der Ehepartner. Die Unterhaltspflicht der Eltern tritt in den Hintergrund. Eine Ausnahme davon besteht lediglich dann, so das Gericht, wenn das Einkommen des Ehepartners zum vollständigen Unterhalt nicht ausreicht. In diesem Fall müssen die Eltern wieder einspringen.

Hinweis: Grundsätzlich sind nur Verwandte in gerader Linie - also z.B. Eltern und Kinder - dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu zahlen. Daher müssen Eltern zwar ihrem Kind, aber nicht dessen Ehepartner Unterhalt zahlen.


Quelle: BFH, Urt. v. 07.04.2011 - III R 72/07
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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