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Keine Pflichtverletzung: Stadt haftet nicht für Autoschäden durch herabfallenden Ast

Wer sein Fahrzeug auf einer schmalen und unbefestigten Straße parkt, der kann die Stadt, der das angrenzende Grundstück gehört, nicht für durch herabgefallene Äste verursachte Autoschäden verantwortlich machen. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dies sei zumindest dann der Fall, wenn sich der Baum, von dem der Ast auf das Auto gefallen ist, auf einem an die Straße grenzenden, verwilderten Grünstreifen befindet. Die Stadt war auch deshalb nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, weil sie das Grundstück vermietet und dem Mieter vertraglich die entsprechenden Sicherungspflichten übertragen hatte. Ihr komme in einem solchen Fall auch nicht die Pflicht zu, die Einhaltung dieser Pflichten durch den Mieter zu kontrollieren.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 28.06.2011 - 2 U 16/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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