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Schadenersatz ausgeschlossen: Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel haben keine Ersatzansprüche bei Ausfall durch Streik

Bei einem Streik öffentlicher Verkehrsmittel bestehen seitens der Benutzer von U-Bahn oder Bussen keine Ersatzansprüche, wenn diese in den Beförderungsbedingungen des Betreibers ausgeschlossen worden sind.

Ein Kunde der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) hatte bei dieser ein Jahresabonnement zum Preis von 435 EUR abgeschlossen. Am 15.09.2005 kam es zu einem ganztägigen Streik. Sämtliche U-Bahnen, Trambahnen und Busse der MVG fuhren nicht. Deshalb forderte der Kunde von der Verkehrsgesellschaft anteilig seinen Abo-Preis für einen Tag (1,23 EUR) zurück.

Die MVG weigerte sich zu bezahlen. Das Gericht gab der Verkehrsgesellschaft Recht.

Ein Ersatzanspruch des Fahrgasts bestehe nicht, da dieser wirksam durch die Regelung in den Beförderungsbedingungen ausgeschlossen worden ist. Diese sind an den Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu messen. Der Ausschluss von Schadenersatz und von Rückzahlungsansprüchen im Falle eines Streiks sei für die Kunden insbesondere nicht überraschend (was zur Unwirksamkeit der Klausel hätte führen können), weil ein Kunde bei einem Streik in der Regel nicht mit einer Rückzahlung rechne.


Quelle: AG München, Urt. v. 08.06.2010 - 113 C 21599/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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