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Unterhaltsberechnung: Grundsatz der Eigenverantwortung sowohl des neuen als auch des geschiedenen Ehegatten

Der neue Ehegatte ist bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung unterhaltsrechtlich bezüglich seiner Erwerbsobliegenheiten nicht anders zu behandeln als ein geschiedener Ehegatte, für den der Grundsatz der Eigenverantwortung aus § 1569 BGB gilt.

Das durch die Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs des neuen Ehegatten bereits auf der Bedarfsebene und durch die Dreiteilungsmethode gewonnene Ergebnis ist auf eine angemessene und ausgewogene Verteilung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Ehegatten untereinander unter Berücksichtigung der mit den Unterhaltsansprüchen verbundenen Belastungen für den Unterhaltsschuldner zu überprüfen und gegebenenfalls wertend zu korrigieren. Dabei ist ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung angemessener und ausgewogener Ergebnisse bei vergleichender Betrachtung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem neuen Ehegatten, der tatsächlich über kein Erwerbseinkommen verfügt, nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eigenverantwortung ein Erwerbseinkommen zuzurechnen ist.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2009)

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