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Erwerbsobliegenheiten bei Unterhaltsverpflichtung: Zumutbare Veränderungen, um Unterhaltsverpflichtung zu gewährleisten

Im Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Legt der Unterhaltspflichtige nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt. Dabei muss er alle Erwerbsobliegenheiten ausschöpfen und ggf. auch einschneidende Veränderungen in seinem Leben in Kauf nehmen.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2009)

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