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Vermietereilantrag abgelehnt: Bis zur Entscheidung in der Hauptsache birgt Berliner Mietendeckel keine irreversiblen Nachteile

Der Berliner Mietendeckel genießt zu Recht bundesweite Aufmerksamkeit. Denn nur eines ist derzeit sicher - und zwar, dass er rechtlich noch lange nicht auf festen Beinen steht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun einen Eilantrag gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt hat, heißt das noch lange nicht, dass dieses Gesetz generell auch rechtmäßig ist.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - aus zwei Gesellschaftern bestehend -  war Eigentümerin und Vermieterin von 24 Wohnungen in einem darlehensfinanzierten Berliner Haus. Das Haus sollte insbesondere auch der Altersvorsorge der beiden Gesellschafter dienen. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Begrenzung der Mieten in Berlin müsste die Gesellschaft nach ihren Darlegungen jedenfalls für 13 ihrer Wohnungen die Miete absenken. Deshalb zog sie gegen das Gesetz vor das BVerfG.

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch abgelehnt. Wird die Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes begehrt, ist bei der grundsätzlich durchzuführenden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen in einem solchen Fall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel sind. Solche Gründe wurden in dem Antrag jedoch weder im Hinblick auf die eigene Situation noch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter aufgezeigt.

Hinweis: Zwar werden alle Vermieter Berlins in vergleichbarer Lage dazu gezwungen, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietverhältnissen auf das zulässige Maß abzusenken. Hier treten nach Ansicht der Richter grundsätzlich keine irreversiblen Schäden für den Fall ein, dass sich die Norm nach einer noch ausstehenden Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache als verfassungswidrig erweist. Sie kann in diesem Fall die mit ihren Mietern vertraglich vereinbarten Beträge rückwirkend verlangen.


Quelle: BVerfG, Urt. v. 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2021)

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