Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Doppelte Haushaltsführung: Wann der BFH umgekehrte Familienheimfahrten nicht anerkennt

Als Arbeitnehmer können Sie Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn Sie außerhalb des Ortes, in dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort übernachten. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, zählen auch die Kosten der Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (sogenannte Familienheimfahrten). Pro Woche kann nur eine Familienheimfahrt steuermindernd berücksichtigt werden.

Treten Sie als derjenige Ehegatte, der den doppelten Haushalt führt, die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, so sind die Aufwendungen Ihres Partners für seine Besuchsfahrt zu Ihrem Beschäftigungsort keine Werbungskosten. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss entschieden.


BFH, Beschl. v. 02.02.2011 - VI R 15/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2011)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
Arbeitsrecht in Bergisch Gladbach Insolvenzrecht in Köln Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln Jagd- und Waffenrecht in Eitorf Steuerrecht in Bergisch Gladbach
Prawo rodzinne i prawo spadkowe (Familienrecht und Erbrecht) in Bonn Wypadki i odszkodowanie in Remagen Prawo podatkowe (Steuerrecht) in Köln Prawo pracy (Arbeitsrecht) in Köln Prawo handlowe i prawo firm (Handelsrecht und Gesellschaftsrecht) in Wesseling