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Doppelte Haushaltsführung: Steuerbegünstigte Zweitwohnung darf nicht zu groß sein

Arbeitnehmer und Selbständige können bei einer doppelten Haushaltsführung neben den wöchentlichen Familienheimfahrten auch die Aufwendungen für das auswärtige Domizil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Angestellte können sich die Kosten alternativ von ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen, und zwar in der tatsächlichen Höhe, soweit die Wohnung nach Größe (maximal 60 qm), Ausstattung und Lage (durchschnittlicher Wohnstandard, ortsübliche Miethöhe) nicht unangemessen ist. Die Flächenbegrenzung von 60 qm orientiert sich an den Erfordernissen an die Zweitwohnung einer Einzelperson, die von dieser aus ihrer Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort ihren Haupthausstand beibehalten hat. Die Größe der Familie und die angestrebte Beendigung der doppelten Haushaltsführung spielen dabei keine Rolle. Daher sind die Kosten für eine größere Wohnung selbst dann nicht absetzbar, wenn der Berufstätige sie im Vorgriff auf einen später geplanten Familiennachzug auswählt.  

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt eine 100 qm große Zweitwohnung, für die er eine Warmmiete von 1.000 EUR zahlt. Er kann zwar die Familienheimfahrten sowie die täglichen Pendelstrecken zur Arbeit ohne Beschränkung absetzen, die Miete hingegen nur zu (60 qm : 100 qm) 600 EUR.

Über die Fläche von 60 qm hinaus werden bei einer doppelten Haushaltsführung Räume am Beschäftigungsort dann zusätzlich berücksichtigt, wenn sie als Büro genutzt werden und steuerrechtlich als Arbeitszimmer anerkannt werden. Dann zählen Miete und Nebenkosten insoweit anteilig separat als Werbungskosten.

Abwandlung: In der Zweitwohnung gibt es ein 20 qm großes Büro. Der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil ist aus dem Verhältnis von 20 : 80 abzuleiten. Der Arbeitnehmer kann also den Gesamtaufwand zu 20 % für sein 20 qm großes Büro und zu 60 % für die erlaubten 60 qm der Zweitwohnung ansetzen. Das sind insgesamt (80 % von 1.000 EUR =) 800 EUR Miete.

Die flächenmäßige Kürzung betrifft neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten sowie beispielsweise das Honorar für eine Reinigungskraft. Entsprechend sind auch die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten im eigenen Haus am Zweitwohnsitz aufzuteilen.


FG Nürnberg, Urt. v. 21.07.2010 - 6 K 428/10, Rev. (BFH: VI R 2/11)
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2011)

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