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Gedächtnisstütze Fahrtenbuch: Missachtung der Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs führt nicht zur weiteren Fahrtenbuchauflage

Einem Fahrzeughalter kann die Pflicht auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn mit seinem Auto ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ohne dass die Bußgeldbehörde den tatsächlichen Fahrer - und damit den Täter - ermitteln kann. Dabei ist die Fahrtenbuchauflage nicht als Strafe anzusehen, sie ist vielmehr eine vorbeugende Maßnahme, damit etwaige zukünftige Verstöße geahndet werden können.

Kommt der zum Führen eines Fahrtenbuchs Verpflichtete der Auflage nicht nach, so ist fraglich, welche Konsequenz diese Missachtung nach sich zieht. Das Verwaltungsgericht Hannover hat hierzu kürzlich entschieden, dass zumindest keine erneute Fahrtenbuchauflage gegenüber dem betreffenden Halter ausgesprochen werden darf. Es können jedoch durchaus ein Bußgeld sowie ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg verhängt werden, so das Gericht.

Hinweis: Der Fahrzeughalter muss in dem Fahrtenbuch vor jeder Fahrt

  • deren Beginn,
  • Vor- und Nachname sowie Anschrift des Fahrzeugführers,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns sowie
  • nach Fahrtende unverzüglich Datum und Uhrzeit

eintragen und dies unterschreiben. Lassen Sie sich also am besten fachmännisch beraten, wenn Sie eine solche Auflage "aufgebrummt" bekommen haben. Denn nicht immer ist diese auch zu Recht erfolgt - der Anwalt kann hier unter Umständen weiterhelfen.


Quelle: VG Hannover, Beschl. v. 18.01.2011 - 5 B 4932/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2011)

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