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Verkehrsunfall: Haftungsverteilung 50:50 bei Unfall von zwei Linksabbiegern

Im Straßenverkehr kommt es immer wieder zu Unfallsituationen, bei denen man sich hinterher fragt, wie es überhaupt zu dem Zusammenstoß kommen konnte. Viele Dinge sind mit bloßer "Unachtsamkeit" leider nicht mehr zu erklären.

In dem Fall, mit dem sich das Kammergericht (KG) Berlin zu befassen hatte, kam es zu einem Unfall eines Linksabbiegers, der sich zum Abbiegen bereits vorschriftsmäßig auf der Straße mittig eingeordnet hatte. Dieser stieß mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Der Unfallgegner hatte zuvor auf der gleichen Straße andere Autos überholt und danach ebenfalls zum Linksabbiegen angesetzt. Weil der von der Straßenmitte abbiegende Fahrer vor dem Abbiegevorgang nicht mehr nach hinten geschaut hatte, kam es dann zum Zusammenstoß mit dem von hinten herannahenden "Überholer".

Natürlich waren beide Fahrer "ein bisschen Schuld", was das KG in seiner Bewertung der Haftungsquote berücksichtigt und den Schuldanteil der beiden Unfallbeteiligten demnach auf jeweils 50 % festgesetzt hatte.

Hinweis: Mit der Frage "Wer hat Schuld?" geht bei einem Verkehrsunfall stets die Frage einher "Wer muss wem was zahlen?". Dies kann letztlich nur der Verkehrsrechtler richtig einordnen. Daher lohnt sich eine Beratung im Zweifelsfall immer. Denn nur durch eine korrekte Einordnung des Geschehens kann der Betroffene sein Recht effektiv geltend machen bzw. seine Verteidigung entsprechend ausrichten.


Quelle: KG, Beschl. v. 20.12.2010 - 12 U 70/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2011)

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