Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Pauschalbesteuerung: Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Wenn Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Fahrtkostenzuschüsse zahlen, können sie die Lohnsteuer dafür mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben. Dies gilt allerdings nur, soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den die Arbeitnehmer alternativ als Werbungskosten abziehen könnten.

Ist aber die Pauschalierung der Fahrtkostenzuschüsse auch möglich, wenn diese unter Anrechnung auf freiwillig gezahlte Sonderleistungen (z.B. Weihnachtsgeld) vom Arbeitgeber erbracht werden? Diese Frage beantwortet der Bundesfinanzhof (BFH) folgendermaßen: Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann seiner Ansicht nach auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden. Die Finanzverwaltung vertrat bislang eine gegenteilige Auffassung. Eine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn lag demzufolge nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen erbracht wurde. Damit war auch keine Pauschalbesteuerung möglich. Dem hat der BFH jetzt klar widersprochen. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist danach der arbeitsrechtlich geschuldete Lohn.


Quelle: BFG, Urt. v. 01.10.2009 - VI R 41/07
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2010)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
Arbeitsrecht in Bergisch Gladbach Insolvenzrecht in Köln Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln Jagd- und Waffenrecht in Eitorf Steuerrecht in Bergisch Gladbach
Prawo rodzinne i prawo spadkowe (Familienrecht und Erbrecht) in Bonn Wypadki i odszkodowanie in Remagen Prawo podatkowe (Steuerrecht) in Köln Prawo pracy (Arbeitsrecht) in Köln Prawo handlowe i prawo firm (Handelsrecht und Gesellschaftsrecht) in Wesseling