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Freispruch trotz Geschwindigkeitsverstoßes: Beweisverwertungsverbot für Fahrerfoto aus Tatvideo

Im Januar berichteten wir über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 11.08.2009 - 2 BvR 941/08, welches einen Bußgeldbescheid wegen unzulässiger Videoüberwachung des Autobahnverkehrs gekippt hatte. In der Folge ergingen verschiedene andere gerichtliche Entscheidungen zugunsten betroffener Fahrer.

Auch das Amtsgericht Lübben hatte zu entscheiden, ob zur Überführung des Fahrers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Standfotos aus dem Tatvideo herangezogen werden dürfen.

Mithilfe des sog. "Video-Distanz-Auswertungsverfahrens" hätte die tatsächliche Geschwindigkeit bzw. der Abstand des betreffenden Fahrzeugs zu einem vorausfahrenden Fahrzeug ermittelt und die Geschwindigkeitsüberschreitung bewiesen werden können. Die Geschwindigkeitsmessung war mit der Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000 (Videonachfahrsystem) vorgenommen worden.

Das Gericht hat das Beweismittel des aus dem Video gezogenen Fahrerfotos jedoch nicht zugelassen und ein Beweisverwertungsverbot angenommen, da die Videoaufzeichnung ohne geeignete Rechtsgrundlage vorgenommen worden sei. Es sah in der Videoaufzeichnung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und sprach den betroffenen Fahrer frei.


Quelle: AG Lübben, Urt. v. 01.12.2009 - 40 Owi 1611 Js 29636/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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