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Internet für den Betriebsrat: Pflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung von technischen Informations- und Kommunikationsmitteln

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch der Zugang zum Internet.

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn

  • er bereits über einen PC verfügt,
  • im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist,
  • die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und
  • der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.


Quelle: BAG, Beschl. v. 20.01.2010 - 7 ABR 79/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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