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Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins: Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auch bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen

Auch bei scheinbar eindeutigen Unfällen, bei denen die Schuldfrage geklärt scheint, sollte man nicht auf einen Anwalt verzichten. Die entsprechenden Kosten müssen durch den Unfallverursacher ebenfalls ersetzt werden, selbst wenn der Rechtsbeistand schon vor einem Gerichtsverfahren eingeschaltet wurde, entschied das Amtsgericht Kassel am 30.06.2009 (Aktenzeichen: 415 C 6208/08).

Bei einem Unfall waren ein Fahrzeug einer gewerblichen Autovermietung sowie ein bei einer Versicherungsgesellschaft versichertes Fahrzeug beteiligt. Die Unfallschuld war klar, so dass die Haftungsfrage zwischen beiden Parteien unstreitig war. Sehr wohl streitig war jedoch die Frage, wer die Rechtsanwaltskosten zu tragen habe, die der Autovermietung mangels eigener Rechtsabteilung durch die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden waren. Da sich die Versicherung weigerte, diese Anwaltskosten mit in die Schadensberechnung einzubeziehen, ging die Autovermietung vor Gericht und klagte auf Erstattung der Kosten.

Mit Recht, wie das Amtsgericht Kassel entschied. Den rechtsunkundigen Geschädigten, wozu auch eine gewerbliche Autovermietung zu zählen sei, stünden oft Versicherungsgesellschaften gegenüber, die über hoch spezialisierte Rechtsabteilungen verfügten, welche sich wiederum bisweilen "auf juristische Spitzfindigkeiten" kaprizierten. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung gebe es auch keinen "einfach gelagerten Verkehrsunfall" mehr. Grund hierfür sei, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens eine Dimension erreicht habe, die für Laien nicht mehr überschaubar sei. Daher entspreche es allein schon dem Prinzip der Waffengleichheit, wenn der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehme. Und es sei auch rechtens, wenn er verlange, die dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt zu bekommen.

Hinweis: Gerade bei Verkehrsunfällen gibt es häufig Streit mit den Rechtsabteilungen von großen Versicherungsgesellschaften. Daher ist es stets angeraten, sich um rechtlichen Beistand zu bemühen - auch wenn die Sachlage eindeutig erscheint.


Quelle: AG Kassel, Urt. v. 30.06.2009 - 415 C 6208/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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