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Trotz eingeschalteten Martinshorns: Fahrer eines Einsatzfahrzeugs darf nicht "auf gut Glück" über rote Ampel fahren

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs muss sich erst davon überzeugen, dass ihn andere Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt haben. Er darf nicht "auf gut Glück" in einen Kreuzungsbereich bei für ihn zeigendem Rotlicht einfahren.

Im Regelfall ist von einer Einfahrgeschwindigkeit von ca. 30 km/h für Einsatzfahrzeuge auszugehen. Ist eine solche Geschwindigkeit im Einzelfall als noch zu hoch zu bewerten, kann im Falle eines Zusammenstoßes mit einem anderen, bei grün in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug von einem Verursachensbeitrag von 50 % auszugehen sein.

Der sogennante Unabwendbarkeitsnachweis kann von Seiten des anderen Unfallbeteiligten dann nicht geführt werden, wenn dieser sich darauf beruft, dass er den Unfall deswegen nicht hätte verhindern können, weil das Martinshorn für ihn nicht wahrnehmbar gewesen sei. Darauf kann er sich insbesondere dann nicht berufen, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer an der Kreuzung trotz der für sie geltenden grünen Ampel angehalten haben.

Hinweis: Der andere Unfallbeteiligte ist in einem solchen Fall also nicht von jeglicher Haftung befreit und trägt eine Mitschuld. Daher sollte stets mit Umsicht gefahren werden und insbesondere in Kreuzungsbereichen auf etwaige Einsatzfahrzeuge mit Sonderfahrrechten geachtet werden.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2009 - 12 U 151/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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