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Verpflegungsmehraufwendungen: Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?

Sind Sie als Arbeitnehmer entweder vorübergehend von Ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt Ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt, können Sie Verpflegungsmehraufwand in Höhe von

  • 24 EUR (Abwesenheit von 24 Stunden),
  • 12 EUR (Abwesenheit von mindestens 14 Stunden) bzw.
  • 6 EUR (Abwesenheit von mindestens 8 Stunden)

als Werbungskosten abziehen.

In einem aktuellen Streitfall urteilte der Bundesfinanzhof, dass der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände oder unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers keine Fahrtätigkeit im Sinne einer Auswärtstätigkeit darstellt und somit nicht zum Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt.


Quelle: BFH v. 18.06.2009, Urt. v. 18.06.2009 - VI R 61/06
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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