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Berufshaftpflichtversicherung: Wenn der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt

Gehen Sie einem Beruf nach, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, und übernimmt Ihr Arbeitgeber die Beiträge, führt das zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung, dass eine solche Übernahme auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Da der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung (z.B. bei einem Rechtsanwalt) unabdingbar für die Berufsausübung ist, würde ein Verstoß mit der Nichtzulassung zum Beruf bzw. der Entfernung aus diesem sanktioniert werden. Der BFH hat zudem klargestellt, dass das eigene Interesse des Arbeitnehmers am Versicherungsabschluss auch dann nicht als gering einzustufen ist, wenn die Versicherungssumme die gesetzlich vorgeschriebene Mindestsumme erheblich übersteigt. Auch in einem solchen Fall führt die Übernahme der Beiträge in vollem Umfang zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hinweis: Für die Übernahme von Kammerbeiträgen eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gilt Entsprechendes.


Quelle: BFH, Beschl. v.06.05.2009 - VI B 4/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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