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Vertragliche Regressbeschränkung: Begrenzung des Ausgleichs für Gebäudeversicherer bei durch Mieter verursachten Brandschäden

Ein Gebäudeversicherungsunternehmen hat grundsätzlich einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich eines Schadens gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters, wenn dieser den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt jedenfalls, wenn die Gebäudeversicherung den Mieter nicht selbst in Anspruch nehmen kann.

Aufgrund des Ausgleichsanspruchs muss die Haftpflichtversicherung jedoch nur so viel zahlen, wie sie im Rahmen des Versicherungsvertrags ihrem Versicherungsnehmer schuldet; der Haftpflichtversicherer muss in einem solchen Fall also keine höhere Summe leisten, als die Gebäudeversicherung dem Versicherungsnehmer ohnehin auch hätte zahlen müssen.

Hinweis: Entstehen durch Verschulden des Mieters Schäden an der Wohnung, so gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, dass - je nach Sachlage - zwei Versicherungen für den Schaden aufkommen. Das ist zum einen die Gebäudeversicherung, welche in aller Regel vom Vermieter abgeschlossen wird, und zum anderen die Haftpflichtversicherung des Mieters. Sollte also etwa die Haftpflichtversicherung wegen des Verschuldens des Mieters an den Schäden nicht oder nur teilweise Ersatz zahlen, kann dann auf die Gebäudeversicherung zurückgegriffen werden.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 29.05.2009 - 10 U 1297/08
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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