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Besondere Vorsicht geboten: Bei Ausfahrt kein "rechts vor links"

Wer aus einer Ausfahrt kommt, muss besonders vorsichtig sein. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Für die Einordnung als "Ausfahrt" kommt es auf die äußeren Merkmale an. So führt eine "Ausfahrt" im Gegensatz zu einer "Straße" zu einem Grundstück oder Parkplatz und trägt keinen Straßennamen.

Bei diesem Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin Vorfahrt hatte. Beim Verlassen des Parkplatzes eines Altenheims kollidierte sie mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug. Die Frau meinte, sie sei vorfahrtsberechtigt gewesen, da sie für den anderen Fahrer von rechts gekommen sei.

Dem folgte das Gericht nicht. Wer aus einer Ausfahrt komme, den träfen besondere Sorgfaltspflichten. Bei der Einordnung als Ausfahrt komme es auf die äußeren Merkmale an. Hier diente die Grundstücksausfahrt nicht dem fließenden Verkehr und habe auch einen Straßennamen getragen. Allein die Tatsache, dass die Ausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht entscheidend. Würde von dem Vorfahrtsberechtigten verlangt, die Merkmale zu erkennen, müsste er vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Dies sei nicht realitätsnah. Der fließende Verkehr habe Vorrang.


Quelle: OLG München, Urt. v. 06.02.2009 - 10 U 4845/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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