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Fristsetzung ohne Datum möglich: Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz zu stellen sind.

Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebrauchten Pkw, Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900 EUR. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, die Beklagte telefonisch zu erreichen, beauftragte er am 07.04.2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 EUR und forderte die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Betrags auf.

Der Kläger, an den der Käufer seine Schadensersatzansprüche abgetreten hat, macht diese mit der Klage geltend. Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-)Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.08.2009 - VIII ZR 254/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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