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Kontaktverbot bei bestehender Wiederholungsgefahr: Kein Näherungsverbot wegen in der Vergangenheit begangenen Körperverletzungen gegenüber Ehefrau

Hat ein Ehemann seine Frau in der Vergangenheit körperlich verletzt und damit Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau provoziert, hat dies nicht unbedingt ein Kontaktverbot zur Folge. Ein gewaltschutzrechtliches Kontakt- bzw. Näherungsverbot setzt eine Wiederholungsgefahr voraus.

Sofern keine Wiederholungsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt vorliegt, kann die Ehefrau auch kein Kontaktverbot durchsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn als Motiv für die Auseinandersetzungen bzw. die Körperverletzungen der Vergangenheit auch die erfolgte Trennung der Eheleute vorgelegen haben konnte.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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