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Irreführende Werbung: Unwahre Behauptung einer Branchenspitzenstellung führt zu Vertragsstrafen

Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.

Ein Händler für Schulranzen und Schulartikel warb auf seiner Internetseite und in sozialen Netzwerken damit, sein Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter in Nordrhein-Westfalen. Außerdem gab er an, mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke anzubieten. Eine Mitbewerberin sah darin eine unzulässige Werbung und forderte den Händler auf, diese Aussagen nicht weiter zu verwenden. Beide Seiten schlossen daraufhin eine Vereinbarung, in der sich der Händler verpflichtete, die entsprechenden Werbeaussagen zu unterlassen. Später stellte die Mitbewerberin jedoch fest, dass die beanstandeten Aussagen weiterhin auf verschiedenen Internetseiten und bei Facebook zu finden waren. Deshalb verlangte sie neben den Abmahnkosten auch mehrere Vertragsstrafen von insgesamt mehr als 6.000 EUR. Der Händler argumentierte dagegen unter anderem, dass sein Geschäft und das seiner Mitbewerberin wegen einer Entfernung von etwa zwei Stunden Fahrtzeit gar keine Konkurrenten seien. Außerdem habe er eine externe Firma mit der Löschung der Werbung beauftragt.

Das LG folgte der Argumentation des Mannes nicht und gab stattdessen der Mitbewerberin Recht. Nach Ansicht des Gerichts standen die Unternehmen trotz der räumlichen Entfernung durchaus in einem Wettbewerbsverhältnis. Entscheidend war, dass beide dieselben Kundengruppen ansprachen und der Händler seine Produkte zudem auch über das Internet anbot. Denn das bedeute schließlich, dass man sich am Angebot der Mitbewerberin vor Ort orientieren, die letztliche Bestellung jedoch bei dem beklagten Händler im Netz veranlassen könnte. Die Aussage, das eigene Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter des Bundeslandes, war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend belegbar und daher unzulässig. Auch die Angaben über das Warenangebot konnten Kunden in die Irre führen. Der Händler musste deshalb die Abmahnkosten sowie die vereinbarten Vertragsstrafen zahlen. Dass er eine andere Firma mit der Löschung beauftragt hatte, änderte daran nichts. Der Händler blieb letztlich dafür verantwortlich, dass die unzulässige Werbung vollständig entfernt wird.

Hinweis: Wer mit besonderen Spitzenstellungen wie "größter Anbieter" oder "beste Auswahl" wirbt, muss diese Aussagen beweisen können. Durch einen Onlinevertrieb können auch örtlich voneinander entfernte Unternehmen Wettbewerber sein, sobald sie um dieselben Kunden werben.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 25.03.2026 - 87 O 35/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

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