Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Unzulässige Beeinflussung: Irreführende Gestaltung beim Abschluss einer Ticketversicherung Beim Design von Websites sollte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bei dem Motto "Mach groß, mach bunt, mach laut!" stets Vorsicht geboten sein. Denn Verbraucherschützer haben ein Auge darauf, wenn Verbraucher manipuliert werden. In diesem Fall prüfte das Oberlandesgericht Bamberg (OLG), ob die grafische Gestaltung auf der Internetseite eines Ticketanbieters bei Abschluss einer Ticketversicherung zulässig war. Einer der Global Player unter den Eventveranstaltern verkaufte über seine Website Eintrittskarten und bot gleichzeitig eine Ticketversicherung an. Beim Kauf erschien ein Hinweis auf die Versicherung in einem hellblauen Feld, das hervorgehoben war, während das Kästchen zum Anklicken weiß gestaltet war. Klickte der Nutzer auf "Weiter zur Kasse", öffnete sich ein weiteres Fenster mit einer fetten Überschrift, die erneut den Abschluss der Versicherung empfahl. Dort konnte zwischen einem weißen Button ("Ich trage das volle Risiko" = ohne Versicherung) und einem blauen Button mit der Versicherungsauswahl gewählt werden. Der Kläger - Dachverband der Verbraucherzentralen - hielt dies für irreführend und reichte Klage ein. Das OLG stellte fest, dass die Beklagte sowohl durch die wiederholte Aufforderung (sog. "Nagging") als auch durch die visuelle Gestaltung der Buttons die Entscheidungsfreiheit der Nutzer unzulässig beeinflusste. Der Hinweis "Ich trage das volle Risiko" suggerierte den Verbrauchern, sie könnten ohne Versicherung den vollen Verlust des Ticketpreises erleiden, obwohl dies rechtlich nicht zutraf. Dadurch wurde der durchschnittliche Nutzer getäuscht und zur Versicherung gedrängt. Die Kombination aus wiederholter Nachfrage und dem bedrohlich klingenden Text überschritt die Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung und verstieß damit gegen Art. 25 Abs. 1 Digital Service Act sowie gegen §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte durfte diese Gestaltung daher nicht weiter verwenden. Hinweis: Das Gericht lehnte jedoch ab, der Beklagten auch das erstmalige Versicherungsangebot im Warenkorb zu untersagen. Dieses werde zwar herausgehoben präsentiert - dennoch sei einfach erkennbar, dass die Versicherung optional sei und nicht etwa zwingend für den Kauf des Tickets erforderlich. Hier sah das OLG die Entscheidungsfreiheit der Nutzer nicht maßgeblich beeinträchtigt. Quelle: OLG Bamberg, Urt. v. 05.02.2025 - 3 UKl 11/24 e 
 (aus: Ausgabe 11/2025) 
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