Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Fiktive Dauerkleingärten: Festgelegter Bebauungsplan bildet Basis für Kündigung der Flächen durch die Stadt Der Begriff "fiktiver Dauergarten" steht nicht etwa für einen unerfüllbaren Traum gestresster Großstädter, sondern für gemeindeeigene Kleingärten, die in Bebauungsplänen zwar nicht als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt wurden, aber dennoch denselben Schutz genießen. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun entscheiden, ob eine Stadt einen solchen fiktiven Dauerkleingarten kündigen darf, um das Grundstück anders zu nutzen. Die Stadt war Eigentümerin der großen Kleingartenanlage, die sie an einen Verein verpachtet hatte, der wiederum die einzelnen Parzellen an Kleingärtner weitergab. Der Vertrag bestand bereits, bevor das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in Kraft trat. Damit galt die Kolonie rechtlich als sogenannter fiktiver Dauerkleingarten. Im Januar 2022 kündigte die Stadt den Vertrag für elf Parzellen, weil sie dort Wohnhäuser, eine Kita und einen Spielplatz errichten lassen wollte. Für das Bauvorhaben lag zwar ein positiver Bauvorbescheid vor, aber kein Bebauungsplan. Der Pächter wollte die Kündigung nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Das Amtsgericht gab ihm recht, das Landgericht bestätigte die Entscheidung. Auch der BGH sah die Kündigung als unwirksam an. Nach dem Gesetz dürfen Pachtverträge über fiktive Dauerkleingärten nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG gekündigt werden. Das gilt immer dann, wenn die Gemeinde Eigentümerin des Grundstücks ist und der Vertrag bereits vor Inkrafttreten des BKleingG geschlossen wurde. Der BGH stellte klar, dass eine andere Nutzung erst dann erlaubt ist, wenn sie durch einen Bebauungsplan ausdrücklich festgelegt wurde - ein einfacher Bauvorbescheid reiche dafür nicht aus. Hinweis: Städte oder Gemeinden dürfen fiktive Dauerkleingärten nur dann auflösen, wenn die Fläche durch einen gültigen Bebauungsplan für eine andere Nutzung vorgesehen ist. Ohne einen solchen Plan bleibt die kleingärtnerische Nutzung geschützt. Quelle: BGH, Urt. v. 17.07.2025 - III ZR 92/24 
 (aus: Ausgabe 11/2025) 
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