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Verweigerte Auskunftserteilung: Wertermittlung kann nicht durch Pflichtteilsberechtigten ersetzt werden

Was passiert, wenn der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten durch eine gerichtliche Entscheidung zur Auskunft verpflichtet wird, dieser aber nicht nachkommt, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG). Das OLG musste auf Antrag einer Pflichtteilsberechtigten prüfen, ob und wie sie hier stattdessen selbst tätig werden kann.

Nach dem Tod der Erblasserin machte die Tochter Pflichtteilsansprüche gegenüber ihrem Vater geltend. Der Vater wurde schließlich auch aufgrund eines Versäumnisurteils zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt und unter anderem dazu verpflichtet, den Wert von zwei Grundstücken durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen. Dieser Verpflichtung kam der Erbe aber nicht nach. Die Tochter beantragte daraufhin bei Gericht im Wege der Zwangsvollstreckung, selbst einen Gutachter beauftragen zu dürfen. Der Vater sollte zudem dazu verpflichtet werden, Zugang zu den Grundstücken zum Zweck der Wertermittlung zu dulden.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG haben diesen Antrag jedoch zurückgewiesen. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob es der Tochter möglich sei, eine sogenannte vertretbare Handlung notfalls selbst durch eine Ersatzvornahme durchführen zu lassen, wenn der Schuldner untätig bleibt. Das OLG stellte klar, dass die Wertermittlung einer Immobilie im Pflichtteilsrecht keine solche vertretbare Handlung im Sinne der gesetzlichen Regelung ist. Für die Wertermittlung sei es erforderlich, dass der Erbe selbst aktiv mitwirkt. Er muss Informationen liefern, Zugang gewähren und Dokumente zum Zustand der Immobilie beschaffen. Diese Angaben kann nur er selbst gegenüber einem Gutachter machen, weshalb diese Mitwirkung nicht ohne weiteres ersetzt werden könne. Der pflichtteilsberechtigten Gläubigerin bliebe in diesen Fällen daher nur die Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung durchzuführen. Als Mittel der Wahl stünden ihr die Beantragung von Zwangsgeldern und - für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können - ein Antrag auf Zwangshaft zur Verfügung.

Hinweis: Nur ausnahmsweise wurde bei einem Wertermittlungsanspruch eine Vollstreckung im Wege einer Ersatzvornahme anerkannt. In einem Einzelfall konnte die Gutachtenvorlage von einem Dritten erfüllt werden, weil alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Gutachtens bekannt waren und es lediglich einer Beauftragung eines Gutachters sowie der Bezahlung des Gutachters bedurfte.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2025 - 10 W 84/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2025)

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