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Stefanie Conrad
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Vertrauensgrundlage beim Abbiegen: Wer das Fahrverhalten anderer lediglich interpretiert und nicht abwartet, haftet empfindlich mit

Wohl jeder Verkehrsteilnehmer ist schon einmal dem irreführenden Blinkvorgang eines anderen aufgesessen. Wohl denen, die dennoch abgewartet haben, bis der angezeigte Abbiegevorgang auch tatsächlich durchgeführt wurde. Der kurze Ärger über den anderen mag dabei nämlich weniger schmerzhaft zu Buche schlagen als eine Kollision. Dass man sich dann nämlich nicht so einfach auf einen sogenannten Vertrauenstatbestand berufen kann, zeigt im Folgenden der Fall des Oberlandesgerichts Dresden (OLG).

Hier beabsichtigte eine Motorradfahrerin, an einer Kreuzung nach links abzubiegen, wobei sie aufgrund eines Stoppschilds wartepflichtig war. Obwohl ein Pkw herankam, bog die Motorradfahrerin ab. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall, wobei sie sich verletzte. Sie behauptete, der Pkw-Fahrer habe nach rechts geblinkt, so dass sie sich entschloss, abzubiegen.

Das OLG hat vorliegend eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten der Motorradfahrerin vorgenommen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche grundsätzlich für ihr alleiniges Verschulden, da sie wartepflichtig war. Dass der Pkw-Fahrer nach rechts abbiegen wollte, konnte sie nicht beweisen. Dieser hatte zudem behauptet, dass er sich auf der Heimfahrt befunden und damit auch keinerlei Veranlassung gehabt hätte, nach rechts abzubiegen. Für die Motorradfahrerin lag auch keine sogenannte Vertrauensgrundlage dahingehend vor, dass der Pkw-Fahrer bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich mit einer herabgesetzten Geschwindigkeit gefahren sei, um mutmaßlich abzubiegen. Das allein vermag den Vertrauenstatbestand nicht begründen, denn ein Herannahen mit langsamer Geschwindigkeit kann nicht als Vorbereitungshandlung zur tatsächlichen Durchführung des Abbiegevorgangs gleichgesetzt werden. Selbst wenn der Pkw-Fahrer sich der späteren Kollisionsstelle mit einer unter dem Tempolimit liegenden Geschwindigkeit von 40 km/h angenähert hätte, dürfe allein hieraus noch nicht darauf vertraut werden, er würde rechts abbiegen.

Hinweis: Ein Wartepflichtiger kann nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen, wenn über ein bloßes Betätigen des Blinkers hinaus eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt.


Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 10.02.2020 - 4 U 1354/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2020)

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