Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Fristen beachten: Legale Geltendmachung italienischer Bußgeldforderungen durch deutsche Inkassobüros

In letzter Zeit ist es vermehrt dazu gekommen, dass Fahrzeughalter durch Inkassobüros angeschrieben werden, um im Namen italienischer Kommunen Bußgelder einzutreiben. Hintergrund ist, dass das italienische Recht den kommunalen Polizeibehörden erlaubt, Kfz-Halter-Ermittlungen und das Ausstellen von Bußgeldbescheiden an private Inkassounternehmen zu übertragen. Bleiben die Bemühungen eines italienischen Inkassobüros erfolglos, wird ein Inkassounternehmen in Deutschland beauftragt, diese Forderung geltend zu machen.

Die häufigsten Fälle neben Geschwindigkeitsüberschreitungen sind Verstöße wegen unerlaubten Befahrens verkehrsbeschränkter Zonen in italienischen Innenstädten, sogenannte "Zona traffico a limitato". Die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt in diesen Fällen fünf Jahre ab Rechtskraft.

Wichtig zu wissen: Es ist nicht rechtswidrig, dass ein Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung, der ein in Italien fälliges Bußgeld zugrunde liegt, an einen deutschen Betroffenen herantritt. Das deutsche Inkassounternehmen hat allerdings keine Möglichkeit, diese hoheitliche Forderung in Deutschland zwangsweise durchzusetzen oder zu vollstrecken. Der Betroffene sollte daher in jedem Fall gegen den ihm übermittelten Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist von 60 Tagen ab Zustellungsdatum beim Präfekten der italienischen Gemeinde Einspruch einlegen. Die Adresse findet sich in der Rechtsmittelbelehrung. Der Einspruch muss allerdings in italienischer Sprache erfolgen. Zudem sollte das Inkassounternehmen auf die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz bezüglich der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen hingewiesen werden.

Hinweis: Ganz wichtig ist, dass gegen gerichtliche Mahnbescheide sofort Widerspruch eingelegt wird und hierbei auf die international-rechtliche Unzuständigkeit deutscher Gerichte in derartigen Fällen hingewiesen wird.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2017)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]