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Geh- und Fahrtrecht: Zufahrtsbreite zu sogenannten Hinterliegergrundstücken ist klar geregelt

Der folgende Fall zeigt vorbildlich, warum es in der Rechtsprechung oft um Zentimeter geht. Schließlich ist das, was für den einen großzügig bemessen scheint, dem anderen nicht groß genug. Also muss so manches Gericht mit dem Maßband in der Hand Recht sprechen - so wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG), das hier zu klären hatte, wie breit eine Zufahrt zu einem Hinterlandgrundstück sein sollte.

In diesem Fall ging es um ein Grundstück, das keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße besaß. Das Anwesen hatte unter anderem fünf Garagen, wobei die Zufahrt über den Hof eines vorliegenden Grundstücks erfolgt. Zur Absicherung des Zufahrtsrechts war beim Grundbuch ein sogenanntes "Geh- und Fahrrecht" über das vordere Grundstück eingetragen. Das Hofgelände war groß genug, um alle Garagen nutzen zu können. Dann allerdings errichtete der Eigentümer des vorderen Grundstücks für seine Mieter zwei Pkw-Stellplätze entlang der Hauswand. Damit konnten die Garagennutzer des hinteren Grundstücks nicht mehr wie gewohnt rangieren und mussten teilweise rückwärts einparken. Der Eigentümer des hinteren Grundstücks forderte deshalb von dem Eigentümer des vorderen Grundstücks, die Stellplätze wieder zu entfernen und das Geh- und Fahrrecht wieder uneingeschränkt herzustellen.

Damit kam er allerdings nicht durch. Nach § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, den das OLG hier zu Rate zog, beträgt die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen allgemein 2,55 m, so dass die Zufahrtsbreite mindestens drei Meter betragen sollte. In der Höhe des Bogens zu den Garagen sollte die Zufahrt etwas breiter sein - nämlich mindestens fünf Meter. Und eben diese Abstände hatte der Eigentümer des vorderen Grundstücks auch eingehalten.

Hinweis: Ein Geh- und Fahrtrecht muss schonend ausgeübt werden, und bei der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück sind gewisse Beeinträchtigungen der Zufahrtsbreite hinzunehmen.


Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 03.05.2022 - 7 U 150/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2022)

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