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Höhere Betriebsgefahr: Rotlichtverstoß mit SUV kann höheres Bußgeld rechtfertigen

Sie schränken nicht nur die Sicht anderer ein und nehmen mehr Platz ein - sie ziehen als "Stadtpanzer" iimmer mehr den Zorn anderer Verkehrsteilnehmer auf sich. Dem höheren Gefahrenpotential der Sport Utility Vehicles (kurz SUV) zollt nun erstmals das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) Tribut - und das, obwohl bei dem hier verhandelten Rotlichtverstoß glücklicherweise nichts passiert ist. Ob dieses Urteil jedoch Bestand haben wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Nach Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug in einen geregelten Kreuzungsbereich ein, wobei die Rotphase zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden andauerte. Die Folge: Es "blitzte". Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein sogenanntes SUV.

Das AG, das die korrekte Messung der fest installierten Messsäule feststellte, sah wegen der besonderen Fahrzeugbeschaffenheit des SUV eine Erhöhung der hierfür vorgesehenen Regelgeldbuße für angemessen. Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des AG der begangene Rotlichtverstoß gravierender als im Normalfall dar.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ob das Rechtsbeschwerdegericht das Argument gelten lässt, dass der Fahrer eines SUV bei einem Rotlichtverstoß härter zu bestrafen ist als der Fahrer beispielsweise eines kleinen E-Fahrzeugs oder einer klassischen Limousine, erscheint eher fraglich und bleibt abzuwarten.


Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022 - 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2022)

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