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Dienstfreistunden nach Corona-Ausbruch: Verrechnung der Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten obliegt Organisationsermessen des Dienstherrn

In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Beamtin einen Anspruch auf Gutschrift ihrer Mehrstunden hat, die der Dienstherr mit den infolge des pandemiebedingten Wegfalls ihres Tagdienstes entstandenen Minusstunden verrechnet hatte. Lesen Sie selbst, was das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) zur Klage der Beamtin zu sagen hatte.

Eine Beamtin, die in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) tätig war, wurde im Januar 2021 für eine Woche vom Dienst freigestellt, nachdem in der JVA das Corona-Virus ausgebrochen war. Der Dienstherr hatte sämtliche Arbeitsbereiche geschlossen, mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erforderlichen Bereiche. Die den dienstfrei gestellten Beschäftigten somit entstandenen Minderstunden wurden mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet. Dagegen klagte die Beamtin - jedoch erfolglos.

Laut VG hatte sie keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden, da die Verrechnung vom Organisationsermessen des Dienstherrn umfasst war. Er darf Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht bestimmen. Der Personalbedarf war infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen.

Hinweis: Der Fall trug sich zwar in Zeiten der Pandemie und im Öffentlichen Dienst zu - die Grundgedanken sind jedoch auch auf die freie Wirtschaft übertragbar.


Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 19.04.2022 - 5 K 902/21.KO
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)

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