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Überobligatorische Einkünfte: Nicht immer sind Nebentätigkeiten beim Unterhalt zu berücksichtigen

Bei Unterhaltszahlungen ist im Allgemeinen das gesamte Einkommen beider Ehegatten bei der Berechnung einzubeziehen. Ob auch Nebeneinkünfte darunterfallen und was bei ihnen besonders zu beachten ist, beantwortete im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Bei Trennung war der Mann - wie auch in der gesamten Ehezeit - vollschichtig erwerbstätig. Die Frau hingegen arbeitete nicht, womit ihr entsprechend ein Trennungsunterhalt zustand. Dieser wurde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgelegt. Als der Mann dann weitere Einkünfte bezog, indem er neben seiner vollschichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aufnahm, machte die Frau geltend, sie sei an diesen Einkünften über eine Erhöhung des zu zahlenden Trennungsunterhalts zu beteiligen. Das lehnte nicht nur der Mann ab, sondern auch das Gericht.

Das Entscheidende für das OLG war hierbei, dass die zusätzlichen weiteren Einkünfte neben einer vollschichtigen Tätigkeit aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden. Der Mann war also keinesfalls verpflichtet, diese Einkünfte zu erzielen, und konnte es auch jederzeit wieder lassen. Weil dies so war, nahm das Gericht eine Billigkeitsprüfung vor. Diese kam zu dem Ergebnis, die zusätzlichen Einkünfte unberücksichtigt zu lassen, weil sie erst nach der Trennung erzielt wurden und damit die gemeinsame Zeit der Ehegatten nie geprägt hatten. Hätte der Mann schon früher über Zusatzeinkünfte verfügt, wäre die Entscheidung womöglich anders ausgefallen.

Hinweis: Überobligatorische Einkünfte werden zwar in den meisten Fällen bei der Unterhaltsbestimmung berücksichtigt, aber nicht in vollem Umfang. Da dieses Einkommen erzielt wird - und die ehelichen Verhältnisse prägte -, ist es im Normalfall zwar in die Berechnung einzubeziehen, dies aber nur zur Hälfte.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2020 - 13 UF 71/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)

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