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Sekundäre Darlegungslast: Eine Haftung ist auch ohne Kennzeichen des beteiligten Fahrzeugs möglich

Ein Verkehrsunfall ist stets eine schockierende Erfahrung, die es den Betroffenen nicht immer leicht macht, sich an eventuell Wahrgenommenes aktiv zu erinnern. Was vonnöten ist, wenn es wegen eigener Verletzungen und der Unfallflucht des Unfallgegners nicht möglich ist, Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo oder andere Eigenschaften des Fahrzeugs zu nennen, musste kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) definieren.

Der Unfallgeschädigte machte Schadensersatzansprüche gegenüber einer italienische Spedition geltend. Im diesbezüglichen Prozess ging es dabei um die Frage, ob auch ohne Kenntnis des amtlichen Nummernschilds des Unfallverursachers anhand der Umstände auf die Haltereigenschaft der Beklagten geschlossen werden könne. Denn wie bereits oben angedeutet: Genaues - wie das Kennzeichen des Unfallgegners - wusste der Geschädigte nicht zu berichten.

Dem OLG genügten allerdings die weiteren Angaben des Klägers. Zwar habe dieser das amtliche Kennzeichen aufgrund der schweren Verletzungen und der Unfallflucht des Lkw-Fahrers nicht angeben können. Er habe aber hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit die Haltereigenschaft der italienischen Spedition nahelegten. Aus der dem Gericht vorliegenden Videoaufzeichnung ist ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw die Firmenaufschrift der Spedition trägt. Auch die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkw entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der Spedition.

Hinweis: Der Vortrag des Geschädigten hat eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der italienischen Spedition ausgelöst. Hinsichtlich der Tatsachen, von denen der Geschädigte keine Kenntnis haben konnte, muss der Prozessgegner alles ihm Mögliche tun, um ihm zumutbare Angaben zu machen. Der italienische Spediteur war im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung gewonnen hat - insbesondere über die drei Lkw, die unstreitig am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren hatten. Anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem der von ihr verwendeten Automarken hätte rekonstruiert werden können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.03.2020 - 13 U 226/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)

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