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Absage provoziert: Diskriminierungsklage nach eindeutiger Antibewerbung ist rechtsmissbräuchlich

Es gibt sogenannte AGG-Hopper (AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), die sich nur auf Stellen bewerben, um abgelehnt zu werden, und dann eine Entschädigung einklagen. Doch das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) lässt sich hierbei aber nicht so leicht hinters Licht führen, wie der folgende Fall beweist.

Eine Arbeitgeberin suchte hier einen neuen "Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen". Ein Mann bewarb sich auf die Stellenanzeige. Und er legte mit der Bewerbung auch sogleich eine lange Liste an Forderungen vor: Der Rentner bat um ein Gehalt auf Vollzeitbasis, wobei der Ausbildungsbereich Nähen von ihm jedoch nicht erbracht werden könne. Zudem benötige er ein Appartement in nächster Betriebsnähe. Wen wundert es, dass die Arbeitgeberin den Mann nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlud. Stattdessen teilte sie ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Daraufhin fühlte sich der Bewerber wegen seines Alters diskriminiert und klagte eine Entschädigungszahlung von 11.000 EUR ein - vergeblich.

Das ArbG meinte, der Mann hätte keine Argumente darlegen können, die für eine Diskriminierung wegen seines Alters sprechen. Außerdem hatte sich der Mann nach Ansicht der Richter rechtsmissbräuchlich verhalten, da sein Bewerbungsschreiben ausreichend objektive Indizien dafür lieferte, dass es ihm offensichtlich nur um eine entsprechende Entschädigung ging. Statt Ausführungen zu Qualifikation und Motivation des Bewerbers führte er vielmehr Gründe an, die eine Ablehnung nahelegten. Insbesondere die Forderung nach einem in Betriebsnähe gelegenen Appartement musste eine Absage geradezu heraufbeschwören.

Hinweis: Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ist nach diesem Urteil rechtsmissbräuchlich, sobald sich der Bewerber nicht beim Arbeitgeber bewirbt, um eine Stelle zu erhalten, sondern es ihm offensichtlich ausschließlich nur um die Entschädigung geht - ein richtiges Urteil.


Quelle: ArbG Bonn, Urt. v. 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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