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Aromatisierter Tabak: Europäischer Gerichtshof bestätigt Gültigkeit des unionsweiten und schrittweisen Verbots

Da das Rauchen als Thema noch lange nicht ausgereizt ist, müssen nicht nur Raucher von rechtlicher Seite weiterhin mit Einschränkungen rechnen, sondern vor allem auch die Tabakhersteller. Der folgende Fall ging sogar bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Ein deutsches Unternehmen stellt Tabakerzeugnisse her und vertreibt sie, dabei insbesondere auch aromatisierten Tabak zum Selbstdrehen. Der Tabakhersteller verlangte nun vom Verwaltungsgericht Berlin (VG) die Feststellung, dass bestimmte deutsche Rechtsvorschriften, die das Verbot von Aromen, die Schockfotos und das Verbot der Werbung für Aromen betreffen, auf seine Erzeugnisse nicht anwendbar sind. Mit diesen Vorschriften wird die Richtlinie über Tabakerzeugnisse umgesetzt. Da das VG Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit und die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen hatte, legte es dem EuGH eine Reihe von Fragen vor.

Der EuGH entschied daraufhin, dass das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die Aromastoffe enthalten, gültig ist. Dieses Verbot verstößt weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Hinweis: Verbraucher werden sich also darauf einstellen müssen, dass aromatisierte Zigaretten und aromatisierter Tabak zum Selberdrehen vom Markt verschwinden werden.


Quelle: EuGH, Urt. v. 30.01.2019 - C-220/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2019)

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