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Psychisch kranke Mutter: Auch bei Fremdunterbringung des Kindes gelten Regeln bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts

Das Gesetz regelt nicht, was genau einem Elternteil an Umgang mit seinem Kind zusteht, das nicht bei ihm lebt. Bei getrenntlebenden und/oder geschiedenen Eltern gibt es übliche Regelungen, die sich durch die Gerichtspraxis ergeben haben. Was aber passiert, wenn ein Kind fremd untergebracht ist - etwa in einer Pflegefamilie -, das war Thema des folgendes Falls des Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Eine Kindesmutter war chronisch psychisch erkrankt. Sie litt an einer gemischt schizoaffektiven Störung und hatte keine genügende Einsicht in ihre Erkrankung; ihre Gedanken drehten sich um ihre eigene Situation. Ein Betreuer war bestellt, und die elterliche Sorge über ihre einjährige Tochter war ihr entzogen. Das Kind, dessen Vater unbekannt war, lebte bei einer Pflegefamilie, der Aufenthaltsort des Kindes war der Mutter nicht bekannt, doch einmal im Monat hatte sie begleiteten Umgang mit ihrem Kind. Nun verlangte die Frau mehr Umgang.

Das OLG erklärte es für völlig unangemessen, und dass es sogar verfassungsrechtlich bedenklich sei, der Mutter nur einmal im Monat Umgang mit dem Kind zu gewähren. Es sei individuell zu prüfen, wie es gerade um die Mutter gesundheitlich stehe. Solange sie stabil sei und sich nicht in einem das Kindeswohl gefährdenden Zustand befindet, muss ihr mehr Umgang eingeräumt werden. Zwar kommt in der konkreten Situation nur begleiteter Umgang in Betracht und auch keiner mit Übernachtung, aber selbst bei einer Fremdunterbringung des Kindes muss sich der Umgang im Ansatz dem Umfang nach daran messen, was sonst an Umgang zu gewähren sei - und das ist in aller Regel ein Umgang alle 14 Tage an den Wochenenden und in der Hälfte der Ferien.

Hinweis: Die elterliche Sorge und der Umgang werden von den Gerichten sehr ernst genommen. Werden sie eingeschränkt, lohnt sich oft der Gang zum Anwalt.


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 08.10.2018 - 10 UF 91/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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